Sobald Sie Kontakt zu mir aufgenommen haben, sende ich Ihnen einen Kostenvoranschlag. Diesen reichen Sie zusammen mit der ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung vom Arzt bei Ihrer Krankenversicherung ein. Jeder behandelnde Arzt kann eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung zur Ernährungsberatung/Ernährungstherapie ausstellen. Die Krankenkasse wird Ihnen dann mitteilen in welcher Höhe eine Bezuschussung erfolgen kann.
Beratung & Verordnung
Wie wird verordnet?
Verordnung Ernährungstherapie § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
Ernährungstherapie richtet sich an Menschen, die schon erkrankt sind. Eine Kostenerstattung ist in diesem Fall möglich, da eine medizinische Indikation vorliegt. Sie benötigen in diesem Fall eine Notwendigkeitsbescheinigung, es handelt sich dabei um eine budgetneutrale Verordnung, dazu bedarf es keines besonderen Formulars, als Dokument dient ein Rezeptformular, ein Attest oder das beigefügte Musterformular. Die Notwendigkeitsbescheinigung reichen Sie zusammen mit dem Kostenvoranschlag, den Sie vor Beratungsbeginn von mir erhalten, bei der Krankenkasse ein.
Verordnung Primärprävention für ernährungsmitbedingte Krankheiten § 20 Abs. 1 SGB V
Nach §20 SGB hat jeder Versicherte die Möglichkeit, eine präventive Ernährungsberatung in Anspruch zu nehmen. Themen können gesunde Ernährung im Allgemeinen sein oder auch in bestimmten Situationen wie Schwangerschaft oder Stillzeit. Sie erhalten von der Ernährungsberaterin einen Kostenvoranschlag, den Sie bei Ihrer Krankenversicherung einreichen, die Krankenkasse wird Ihnen mitteilen, in welcher Höhe eine Bezuschussung erfolgen kann.