Beratung & Verordnung

Sobald Sie Kon­takt zu mir auf­ge­nom­men haben, sen­de ich Ihnen einen Kos­ten­vor­anschlag. Die­sen rei­chen Sie zusam­men mit der ärzt­li­chen Not­wen­dig­keits­be­schei­ni­gung vom Arzt bei Ihrer Kran­ken­ver­si­che­rung ein. Jeder behan­deln­de Arzt kann eine ärztliche Not­wen­dig­keits­be­schei­ni­gung zur Ernährungsberatung/Ernährungstherapie aus­stel­len. Die Kran­ken­kas­se wird Ihnen dann mit­tei­len in wel­cher Höhe eine Bezu­schus­sung erfol­gen kann.

Wie wird ver­ord­net?

Ver­ord­nung Ernährungstherapie § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V

Ernäh­rungs­the­ra­pie rich­tet sich an Men­schen, die schon erkrankt sind. Eine Kos­ten­er­stat­tung ist in die­sem Fall möglich, da eine medi­zi­ni­sche Indi­ka­ti­on vor­liegt. Sie benö­ti­gen in die­sem Fall eine Not­wen­dig­keits­be­schei­ni­gung, es han­delt sich dabei um eine bud­get­neu­tra­le Ver­ord­nung, dazu bedarf es kei­nes beson­de­ren For­mu­lars, als Doku­ment dient ein Rezept­for­mu­lar, ein Attest oder das beigefügte Mus­ter­for­mu­lar. Die Not­wen­dig­keits­be­schei­ni­gung rei­chen Sie zusam­men mit dem Kos­ten­vor­anschlag, den Sie vor Bera­tungs­be­ginn von mir erhal­ten, bei der Kran­ken­kas­se ein.

Ver­ord­nung Primärprävention für ernährungsmitbedingte Krank­hei­ten § 20 Abs. 1 SGB V

Nach §20 SGB hat jeder Ver­si­cher­te die Mög­lich­keit, eine prä­ven­ti­ve Ernäh­rungs­be­ra­tung in Anspruch zu neh­men. The­men kön­nen gesun­de Ernäh­rung im All­ge­mei­nen sein oder auch in bestimm­ten Situa­tio­nen wie Schwan­ger­schaft oder Still­zeit. Sie erhal­ten von der Ernäh­rungs­be­ra­te­rin einen Kos­ten­vor­anschlag, den Sie bei Ihrer Kran­ken­ver­si­che­rung ein­rei­chen, die Kran­ken­kas­se wird Ihnen mit­tei­len, in wel­cher Höhe eine Bezu­schus­sung erfol­gen kann.